Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.

Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung

Klappmesser, "Slim", Einhand, Holzgriff
search
  • Klappmesser, "Slim", Einhand, Holzgriff
  • Klappmesser, "Slim", Einhand, Holzgriff
  • Klappmesser, "Slim", Einhand, Holzgriff

Klappmesser, "Slim", Einhand, Holzgriff

11,90 €
inkl. MwSt. zzgl. Versand 1 - 7 Tage

Schönes KlappmesserKlinge mit geschraubten Holzgriffschalen
Das Messer hat keinen klassisches Daumenpin, lässt sich aber ebenfalls mit dem "Hebel" auf der Hinterseite einhandig öffnen.
Durch den Schwung klappt die Klinge schnell auf

Klinge mit Glattschliff, Liner-Lock Arretierung
Kunstlederscheide mit Metallring und Befestigungsschlaufe

Gesamtlänge: ca. 21 cm
Klinge: ca. 9 cm
Gewicht mit Scheide: ca. 70 g

Holzmaserung und -Farbton kann abweichen!

Menge
1 - 7 Tage

Einhandmesser sowie Messer mit Feststehnder Klinge mit Klingenlänge über 12cm fallen unter das Waffengesetz.
Dies bedeutet, Verkauf und Besitz erst ab 18 Jahren, außerdem  dass das mitführen eines solchen Messers verboten ist - Außer wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Dazu gehören Sport- und Berufsausübung.

Der Versand erfolgt mit Altersprüfung!


________________________________________________________________________________

Auszug aus dem Waffengesetz (WaffG)


§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
(1) Es ist verboten

1.    Anscheinswaffen,
2.    Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3.    Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht

1.    für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2.    für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3.    für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.


Fußnote
(+++ § 42a Abs. 1: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Nr. 1 Buchst. l WaffGBundFreistV +++)








Neu