Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.

Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung

Österr. Feldmesser 81 (Repro)
search
  • Österr. Feldmesser 81 (Repro)
  • Österr. Feldmesser 81 (Repro)

Österr. Feldmesser 81 (Repro)

19,95 €
inkl. MwSt. zzgl. Versand 5 - 10 Tage

Hinweis: Dieses Messer fällt unter das Waffengesetz - Erläuterung weiter unten!

Schöne Repro (Kopie) vom "Glock Feldmesser 81"
Robustes Messer mit Säge

- geschwärzte Klinge aus 3Cr13 Stahl
- mit Glattschliff und Sägerücken
- Parierstange als Kapselheber verwendbar
- Kunststoffgriff mit Befestigungsöse
- Kunststoffscheide mit Klickverschluss zum Fixieren des Messers und Gürtelhalterung

Gesamtlänge: ca. 29 cm
Klinge: ca. 16,5 cm
Gewicht Messer: ca. 190 g
Gewicht mit Scheide: ca. 240 g


 

Menge
5 - 10 Tage

Einhandmesser sowie Messer mit Feststehnder Klinge mit Klingenlänge über 12cm fallen unter das Waffengesetz.
Dies bedeutet, Verkauf und Besitz erst ab 18 Jahren, außerdem  dass das mitführen eines solchen Messers verboten ist - Außer wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Dazu gehören Sport- und Berufsausübung.

Der Versand erfolgt mit Altersprüfung!


________________________________________________________________________________

Auszug aus dem Waffengesetz (WaffG)


§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
(1) Es ist verboten

1.    Anscheinswaffen,
2.    Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3.    Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht

1.    für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2.    für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3.    für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.


Fußnote
(+++ § 42a Abs. 1: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Nr. 1 Buchst. l WaffGBundFreistV +++)






Besondere Bestellnummern

ean13
4044633159472
Neu